Gnadenrecht

Das Recht zur Begnadigung wurde früher vom Landesherrn (König) ausgeübt. Auch heute noch ist der Gnadenerweis dem Bundespräsidenten beziehungsweise den Ministerpräsidenten der Bundesländer vorbehalten. Diese haben das Begnadigungsrecht allerdings - mit Ausnahme schwerster Straftaten - delegiert. Für Gnadenentscheidungen sind bei den Landgerichten Gnadenbeauftragte zuständig; in manchen Fällen ist auch die Staatsanwaltschaft Gnadenbehörde.
Den Antrag auf einen Gnadenerweis kann jedermann stellen, er ist auch nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden. Ein Gnadenerweis kann vom Aufschub einer Strafe bis hin zu deren Erlass reichen.

Allerdings ist das Gnadenverfahren keine "3. Instanz", mit deren Hilfe eine verhängte Strafe doch noch zu umgehen ist. Der Gandenerweis soll vielmehr Härten ausgleichen, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnten oder die erst nach dem Urteil erkennbar geworden sind.

Allein der Umstand, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu Einkommensverlusten oder dem Verlust des Arbeitsplatzes führt und damit auch die Familie des Verurteilten trifft, kann einen Gnadenerweis in der Regel nicht rechtfertigen. Diese Folge tritt fast regelmäßig bei einer Strafverbüßung ein und stellt somit gerade nicht die außergewöhnliche Härte dar, die einen Gnadenerweis rechtfertigen könnte.