Festnahme oder Haftbefehl

Zwischen (vorläufiger) Festnahme und der Verhaftung aufgrund eines Haftbefehls wird von Laien oft kein Unterschied gesehen.

Tatsächlich ist der Unterschied erheblich:

Zur vorläufigen Festnahme ist jedermann berechtigt, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen und flüchtig ist, § 127 StPO, sog. "Jedermann-Paragraf". Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen auch festnehmen, wenn sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

Die Festnahme ist streng zeitlich begrenzt. Der Festgenommene ist unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Festnahme einem Richter vorzuführen, sofern er nicht vorher schon entlassen wird.
Darüber entscheidet in der Regel der Staatsanwalt, welcher gegebenenfalls den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellt.

Hierüber muss innerhalb des genannten Zeitraums ein Richter entscheiden.
Dieser prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen.

Diese sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund.

Ein Haftgrund liegt vor bei Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr, § 112 StPO.

Außerdem sind für bestimmte schwere Straftaten (Sexualdelikte und Straftaten gegen das Leben) besondere Haftgründe gesetzlich festgelegt, das heißt, der Täter wird auch dann in Untersuchungshaft genommen, wenn andere Haftgründe nicht vorliegen.

Ein Haftbefehl kann natürlich auch schon bestehen, bevor eine Festnahme erfolgt. In diesem Fall ist der Verhaftete nach der Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen, welcher den Haftbefehl verkündet und prüft, ob die Untersuchungshaft tatsächlich (noch) erforderlich ist.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Beschuldigten unter Auflagen von der Haft zu verschonen. Eine mögliche Auflage ist die Zahlung einer Kaution, die verfällt, falls der Beschuldigte dann doch flüchtet.

Gegen den Erlass eines Haftbefehls gibt es, wie gegen alle Gerichtsbeschlüsse, das Rechtsmittel der Beschwerde (vergleiche das Kapitel über die Rechtsmittel). Allerdings hat diese keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Beschuldigte wird trotz der Beschwerde zunächst in Haft genommen.

Anfänglich befindet sich der Festgenommene im Polizeigewahrsam, nach der Verkündung des Haftbefehls wird er in eine Justizvollzugsanstalt gebracht.