Opfer einer Straftat - Was tun?

Anzeigeerstattung

Jedem ist bekannt, dass und wie man im Notfall polizeiliche Hilfe erhält. In solchen Fällen wird von den eingreifenden Beamten ein Anzeigevorgang angelegt und zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Wenn die Polizei nicht vor Ort erscheinen muss, kann eine Anzeige auf einer Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder auch zu Protokoll aufgegeben werden. Viele Polizeibehörden geben auch schon die Möglichkeit, Online-Anzeigen per Internet zu erstatten.

Im Allgemeinen empfiehlt es sich, sich unmittelbar an die Polizei zu wenden, weil die Staatsanwaltschaft - falls die Anzeige bei ihr eingeht - fast immer ohnehin die Polizei mit den Ermittlungen beauftragen wird.

Grundsätzlich kann eine Anzeige bei jeder deutschen Polizeidienststelle erstattet werden, es ist also nicht erforderlich, sich als Geschädigter an die vermeintlich zuständige Dienststelle zu wenden. Allerdings kann das Verfahren beschleunigt werden, wenn man versucht, sich bei komplizierteren Sachverhalten (Computerbetrug, Wirtschaftsstrafsachen) an eines der Fachkommissariate zu wenden, die in größeren Städten meistens vorhanden sind.

Die Polizei (und auch die Staatsanwaltschaft) ist verpflichtet, Anzeigen entgegenzunehmen und darf nicht versuchen, den Anzeigeerstatter "abzuwimmeln". Allerdings sollte man sich vor Augen führen, dass die Erstattung falscher Anzeigen unter Strafe gestellt ist, § 145d StGB - Vortäuschung einer Straftat - und § 164 StGB - falsche Verdächtigung -.

Dem Anzeigeerstatter teilt die Polizei das Aktenzeichen der Anzeige (meist Tagebuchnummer genannt) mit. Das erleichtert spätere Anfragen.

Der Anzeigeerstatter erhält allerdings nicht in allen Fällen eine Information über das weitere Schicksal des Verfahrens. Die allgemeine Regel ist nämlich, dass die Staatsanwaltschaft (die ja letztlich entscheiden muss), den Anzeigeerstatter nur zu informieren hat, wenn sie seiner Anzeige nicht nachkommt. Wird also ein Täter ermittelt und angeklagt, so ist ein Bescheid darüber nicht erforderlich und auch unüblich.

Falls allerdings ein Täter nicht zu ermitteln ist oder einem Täter die Tat nicht nachgewiesen werden kann, so muss die Staatsanwaltschaft das dem Anzeigenden mitteilen und ihre Entscheidung auch begründen.

Nebenklage

In manchen Fällen (Liste in § 395 StGB) kann der Geschädigte in einem Strafverfahren auch als Nebenkläger auftreten. Er verfolgt dann gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft das Ziel, den Angeklagten einer angemessenen Bestrafung zuzuführen. Da er in diesem Fall nicht lediglich Zeuge ist, kann er in das Verfahren aktiv, z.B. durch Teilnahme an der Befragung anderer Zeugen oder Anträgen zum Gang des Verfahrens, teilnehmen und so größeren Einfluss nehmen.

Es ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll, sich in diesem Fall der Unterstützung eines Rechtsanwalts zu bedienen.

Die Kosten dafür muss der Angeklagte tragen - allerdings nur, wenn er verurteilt wird.
Im Fall eines Freispruchs trägt der Nebenkläger seine Kosten selbst.