Jugendstrafrecht - Das Strafverfahren gegen einen Jugendlichen

Wann gilt Jugendstrafrecht ?

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt der Mensch als Kind und ist nicht strafmündig, das heißt, eine Bestrafung ist nicht möglich.

Zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr bezeichnet das Gesetz den Beschuldigten als Jugendlichen, für den zwingend das Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

Anschließend und bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist man Heranwachsender. In diesem Lebensabschnitt hat das Jugendgericht zu prüfen, ob noch Jugendrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Maßgeblich für diesen Zeitpunkt ist nicht das Alter zur Zeit der gerichtlichen Hauptverhandlung, sondern das Alter zur Zeit der Tat. Das Gericht hat bei Heranwachsenden zu prüfen, ob in der Person des Beschuldigten, in der Tat oder in der Tatbegehung Merkmale zu erkennen sind, welche als jugendtypisch angesehen werden. In diesem Fall ist Jugendrecht anzuwenden.

Anklagen gegen Beschuldigte zwischen 14 und 21 Jahren müssen immer vor dem Jugendgericht erhoben werden.

Unterschiede des Jugendstrafrechts zum allgemeinen Strafrecht

Das Jugendstrafrecht will der besonderen Situation von Jugendlichen, die noch nicht einem voll verantwortlichen Erwachsenen gleichgestellt werden können, Rechnung tragen. Deshalb wird gegen sie vor besonders ausgebildeten Jugendrichtern verhandelt.

Das Jugendgerichtsgesetz sieht weiter grundsätzlich andere Sanktionen vor als das allgemeine Strafrecht. Insbesondere gelten die Strafrahmen des Strafgesetzbuches in Jugendrecht nicht. Das bedeutet, dass z. B. ein Raub mit Waffen, welcher nach allgemeinem Strafrecht mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht ist, bei einem Jugendlichen zu einer wesentlich geringeren Verurteilung führen kann.

Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist, dass das Gericht auf den Jugendlichen erzieherisch einwirken soll, um zukünftige Straftaten so zu verhindern.

Deshalb sollen zunächst Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel Anwendung finden.
Erziehungsmaßregeln bestehen in der Erteilung von bestimmten Weisungen, z.B. eine Arbeit anzunehmen, einen bestimmten Umgang zu meiden, soziale Arbeit zu leisten, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen und vieles mehr.

Zuchtmittel können ganz ähnlich wie Maßregeln aussehen, beinhalten aber gegebenenfalls auch schon freiheitsentziehende Maßnahmen, nämlich Jugendarrest und Dauerarrest. Der Jugendarrest kann für ein oder zwei Wochenenden verhängt werden und wird im Allgemeinen in besonderen Arrestzellen des Gerichts verbüßt. Dauerarrest kann für die Dauer von einer bis zu 4 Wochen verhängt werden. Er wird in besonderen Jugendarrestanstalten verbüßt, wo versucht wird, erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken.

Als "echte" Freiheitsstrafe ist im Jugendgerichtsgesetz Jugendstrafe von sechs Monaten bis hin zu zehn Jahren vorgesehen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe gibt es hier auch bei Tötungsdelikten nicht.

Jugendstrafe soll nur verhängt werden, wenn dies wegen der Schwere der Schuld unabdingbar erscheint oder wenn schädliche Neigungen festgestellt werden, die nur durch die Einwirkung des Strafvollzuges gehemmt oder beseitigt werden können.

Das Strafverfahren gegen einen Jugendlichen