Kosten

Verfahrenskosten

Die Kosten eines Strafverfahrens im Voraus zu beurteilen ist wegen der zahlreichen möglichen Verläufe des Verfahrens nahezu unmöglich.

Die Anzeigeerstattung ist selbstverständlich kostenlos.

Dem verurteilten Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die reinen Gerichtsgebühren sind immer sehr gering und betragen in den meisten Fällen weniger als 100 Euro.

Von erheblichem Gewicht können aber die im Laufe des Verfahrens entstandenen Kosten für Zeugen, Sachverständige und andere sein, die der verurteilte Angeklagte ebenfalls zu tragen hat. Die Zeugen erhalten nämlich den ihnen entstandenen Verdienstausfall ersetzt; außerdem die Fahrt- und soweit angefallen auch die Unterkunftskosten. Ein Sachverständiger rechnet 50 - 100 Euro pro Stunde ab; muss er an einer mehrtägigen Hauptverhandlung beispielsweise 50 Stunden teilnehmen, so kommt allein dafür eine erhebliche Summe zusammen.
Der Verteidiger kann die üblichen Gebühren abrechnen, welche bei einer Strafsache, die ca. 1 -2 Stunden dauert und keine besondere Vorbereitung erfordert, in der Größenordnung von 500 - 1.000 Euro liegen können. Wird die Sache - aus welchen Gründen auch immer - zeitaufwändiger oder komplizierter, steigen die Kosten natürlich. Viele Verteidiger treffen mit ihren Mandanten auch Honorarvereinbarungen, die jedenfalls nicht unter den üblichen Sätzen liegen dürften.

Im Falle eines Freispruchs zahlt die Staatskasse auch die Kosten für die Verteidigung - bei einer Verurteilung zahlt sie der Angeklagte selber.

Eine Erstattungspflicht der Staatskasse entsteht nur im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung.

Sofern ein Beschuldigter schon vor der Anklageerhebung oder sonstigen Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Haftbefehl) einen Verteidiger beauftragt, tut er dies auf eigene Rechnung.

Entschädigung

Falls ein Beschuldigter durch Strafverfolgungsmaßnahmen, z.B. durch Untersuchungshaft, einen Schaden erlitten hat, so kann er nach dem "Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" (StrEG) dafür Entschädigung vom Staat verlangen.

Das Verfahren nach dem STrEG ist zweistufig:

Zunächst wird durch ein Gericht festgestellt, dass eine Entschädigung zu gewähren ist, im zweiten Schritt wird deren Höhe festgestellt.

Es sind Fristen und Formen zu beachten. Hier ist der Rat eines Rechtsanwalts dringend erforderlich.