Die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft

Einstellung wegen mangelnden Nachweises, § 170 Abs. 2 StPO

Wenn der Staatsanwalt zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist, hat er zu prüfen, ob dem Beschuldigten die Tat (vor Gericht) nachzuweisen sein wird. Ist das nach seiner Auffassung nicht der Fall, wird das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte erhält darüber eine Mitteilung, es sei denn, er hatte keine Kenntnis von dem Verfahren.

Falls die Ermittlungen aufgrund einer Anzeige eingeleitet worden sind, wird auch dem Anzeigeerstatter die Erstellung in einem begründeten Bescheid mitgeteilt.

Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet darauf hinzuwirken, dass eine bekannt gewordene Straftat auch gerichtlich geahndet wird (so genanntes Legalitätsprinzip).

Um Beschuldigten, welche nur in relativ geringem Umfang schuldig geworden sind eine Bestrafung zu ersparen, aber auch, um Gericht und Staatsanwaltschaft zu entlasten, sind einige Ausnahmen vom Legalitätsprinzip zugelassen worden.

§ 153 StPO

Schon im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, aber auch noch in einer Hauptverhandlung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn

  • das Verschulden, falls es sich erweisen sollte, auf jeden Fall als gering anzusehen wäre,

und

  • ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (Bestrafung) nicht besteht.

§ 153a StPO

Unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei § 153 StPO kann ein Verfahren auch nach § 153a StPO eingestellt werden. Der Unterschied besteht darin dass in diesem Fall

  • das Verschulden festgestellt worden sein muss und
  • ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Dieses Interesse kann aber dadurch beseitigt werden, dass der Beschuldigte bereit ist, eine Buße zu leisten - in dem meisten Fällen besteht diese in der Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse.

§ 154 StPO

Es gibt Fälle, in denen gegen einen bereits verurteilten Straftäter ein weiteres Verfahren anhängig wird. Falls die in diesem Verfahren zu erwartende Strafe gegenüber der bereits verhängten Strafe nicht ins Gewicht fiele (Beispiel: Räuber ist zu 5 Jahren verurteilt worden, jetzt droht ihm eine weitere Verurteilung wegen Ladendiebstahls zu einem Monat), kann die Staatsanwaltschaft oder später auch das Gericht das Verfahren nach § 154 StPO einstellen, ohne den Aufwand einer ziemlich sinnlosen Hauptverhandlung treiben zu müssen.

Anklage und Strafbefehl

Glaubt die Staatsanwaltschaft, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat, so wird sie Anklage erheben, sofern nicht eine Einstellung wegen geringer Schuld in Betracht kommt.

In der Anklageschrift formuliert der Staatsanwalt den Vorwurf und legt damit den Rahmen für das künftige Verfahren fest. Nur die Sachverhalte, welche Gegenstand der Anklage sind, können auch Gegenstand des späteren Urteils sein.

Ein Sonderfall der Anklage ist der Strafbefehl. Hier formuliert die Staatsanwaltschaft ein Urteil und die Strafe und legt diesen Vorschlag dem Gericht vor. Die Strafe darf allerdings 360 Tagessätze beziehungsweise ein Jahr Freiheitsstrafe - ausgesetzt zur Bewährung - nicht übersteigen. Wenn das Gericht den Vorschlag für vertretbar hält, stellt es den Strafbefehl dem Beschuldigten zu.

Dieser hat ab der Zustellung des Strafbefehls zwei Wochen Zeit, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. Unterlässt er das oder versäumt die Frist, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Falls rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, hat das Gericht ähnlich wie bei einer Anklageerhebung eine Hauptverhandlung anzusetzen.