Der Verteidiger

Ein Verteidiger ist keineswegs immer notwendig. Lediglich in bestimmten Fällen (Liste in § 140 StPO) ist die Mitwirkung eines Verteidigers vorgeschrieben (notwendige Verteidigung). Falls in solchen Fällen der Angeklagte selbst keinen Verteidiger wählt, wird vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestimmt.

In der Vielzahl der Fälle ist die Durchführung einer Hauptverhandlung auch ohne Verteidiger möglich. Der Angeklagte kann sich dann selbst verteidigen - ob das aber sinnvoll und Erfolg versprechend ist, hängt sehr vom Einzelfall ab.

Falls ein Verteidiger gewählt wird, so muss das nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Rechtsanwalt sein; andernfalls kann - allerdings nur mit Genehmigung des Gerichts - jede natürliche Person (also kein Verein oder ähnliches) zum Verteidiger bestellt werden.

Im Regelfall ist aber der Verteidiger ein Rechtsanwalt. Rechtsanwälte sind - wie Richter und Staatsanwälte - so genannte Volljuristen (mit beiden juristischen Staatsexamen).
Der Verteidiger kann auch schon im Ermittlungsverfahren tätig werden und versuchen, durch geeignete Anträge das Verfahren in eine für seinen Mandanten günstige Richtung zu lenken. Besonders wichtig ist sein Recht, Akteneinsicht zu nehmen, das heißt, die vollständigen Akten schon vor Beginn der Hauptverhandlung einzusehen. Ein Verteidiger darf auch eigene Ermittlungen durchführen; dies geschieht aber nur in Ausnahmefällen, weil der Verteidigung - anders als der Staatsanwaltschaft - nicht der gesamte Polizeiapparat zur Verfügung steht.

Der Verteidiger wird vom Mandanten schriftlich bevollmächtigt, diese Vollmacht muss er dem Gericht vorlegen. Das Mandat kann dem Verteidiger auch wieder entzogen werden, ebenfalls kann der Verteidiger das Mandat niederlegen.