Strafregister (Bundeszentralregister)

Strafregister und Datenschutz

Verurteilungen durch ein Gericht werden in das Strafregister (richtig: Bundeszentralregister) eingetragen, welches von einer Außenstelle des Generalbundesanwalts in Berlin geführt wird. Von dort bekommen die Staatsanwaltschaften und Gericht Auskünfte über Vorstrafen; diese sind gegebenenfalls für die Entscheidung über die Höhe einer Strafe oder die Frage, ob eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld in Betracht kommt, erforderlich.

Für den Bürger von größerer Bedeutung ist das so genannte "polizeiliche Führungszeugnis", das häufig - z.B. für Fahrerlaubnisse, Waffenscheine - vorgelegt werden muss. Dieses ist eine eingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister: Falls dort keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von 90 Tagessätzen oder weniger vermerkt sind, erfolgt die Erteilung eines "vermerkfreien Führungszeugnisses".

Eintragungen werden nach bestimmten Fristen, die je nach Verurteilung zwischen fünf und zehn Jahren liegen, getilgt, sofern nicht vorher eine neue Eintragung hinzukommt. Dann nämlich wird auch die "alte" Verurteilung nicht getilgt; es beginnt eine neue Tilgungsfrist.

Datenschutz

Datenschutz im engeren Sinne ist im Strafgesetzbuch nicht normiert.
In jüngster Zeit hat der Gesetzgeber aber Veranlassung gesehen, vor allem im Hinblick auf die fast unbeschränkten Möglichkeiten durch die elektronische Datenverarbeitung Regelungen für das Recht auf Akteneinsicht und Vorschriften über die Erhebung und Löschung von Daten im Ermittlungs- und Strafverfahren zu treffen (§§ 474 - 495 StPO).

Darin ist im Einzelnen festgelegt, welche Daten die Strafverfolgungsbehörden erheben dürfen und wie sie damit zu verfahren haben.