Ordnungswidrigkeiten

Unterschied zu Straftaten

Ordnungswidrigkeiten und vor allem deren Folgen werden von Laien oft nicht von den Straftaten unterschieden. Tatsächlich ist der Unterschied erheblich.

Ordnungswidrigkeiten werden von den Ordnungsbehörden verfolgt und mit Bußgeld geahndet.
Ordnungsbehörden sind in vielen Fällen die Gemeinden, aber auch zahlreichen andere Behörden, z.B. Umweltämter.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gibt es keine Freiheitsstrafen, sondern nur Bußgelder - mit Ausnahme allerdings bestimmter Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, bei denen auch ein (zeitlich begrenztes) Fahrverbot verhängt werden kann.

Zuständige Behörde

Die zuständige Behörde hat den Betroffenen (so heißt der Beschuldigte im Ordnungswidrigkeitenrecht) zunächst anzuhören, was meistens schriftlich erfolgt. Anschließend erlässt sie den Bußgeldbescheid mit einer bestimmten Sanktion z.B. Zahlung eines Bußgeldes vom 80 Euro.

Über diese Sanktionen haben sich im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten die Bundesländer zur Vereinheitlichung der Handhabung auf einheitliche Sätze verständigt - den so genannten (und allgemein bekannten) Bußgeldkatalog.

Rechtsmittel

Falls der Betroffene mit der verhängten Sanktion nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann legt die Bußgeldbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor, welche den Vorgang nach Prüfung an das Amtsgericht weiterleitet.

Das Gericht kann das Bußgeld aufheben oder - dann aber in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung - die Sanktion abändern.

Gegen diese Entscheidung ist nur noch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht gegeben. Dieses Rechtsmittel ist der Revision ähnlich und kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

Vollstreckung

Eine rechtskräftig verhängtes Bußgeld führt im Gegensatz zu einer Strafe nicht zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister ("Strafregister"); im Bereich des Straßenverkehrs wurde aber ein eigenes Register für Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eingerichtet.
Falls das Bußgeld nicht gezahlt wird, kann das Gericht die so genannte Erzwingungshaft von bis zu sechs Wochen anordnen, um den Täter zur Zahlung zu bewegen.