Einzelne Straftaten

Es ist im Rahmen dieses Ratgebers nicht möglich, die etwa 280 Vorschriften des Strafgesetzbuches (Besonderer Teil §§ 80 - 258 StGB) und die der Nebengesetze aufzuführen. Hier sollen lediglich einige häufiger vorkommende Straftaten kurz angesprochen werden.

Die vollständigen Texte der meisten Gesetze finden sich im Netz, z.B. unter http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html.

Diebstahl und Unterschlagung

Diebstahl und Unterschlagung werden von Juristen Eigentumsdelikte genannt, weil sie sich gegen das Eigentum richten. Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden Sache voraus, bei der Unterschlagung fehlt die Wegnahme. In diesen Fällen hat der Täter also den "gestohlenen" Gegenstand bereits und verweigert nur dem Eigentümer die Herausgabe.

Der Strafrahmen für den Diebstahl (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zum fünf Jahren) wird erhöht, wenn das Gut besonders geschützt war oder schützenswert ist ("Einbruchsdiebstahl", Diebstahl aus einer Wohnung und ähnliches)

Betrug und Urkundenfälschung

Betrug und Urkundenfälschung werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Beim Betrug wird der Strafrahmen erhöht, wenn besondere Umstände hinzutreten (gewerbsmäßiges Handeln, großer Schaden oder ähnliches)

Körperverletzung

Körperverletzung ist ein sehr vielfältiges Delikt. Die Tatbestände in den §§ 223 - 231 StGB reichen von fahrlässiger Körperverletzung (Beispiel Verkehrsunfall) über gefährliche Körperverletzung (z.B. unter Einsatz einer Waffe oder von mehreren Tätern begangen) bis hin zur schweren Körperverletzung, bei der das Opfer ein wichtiges Glied seines Körpers verliert oder nicht mehr gebrauchen kann.

Tötungsdelikte

Tötungsdelikte gehören zu den schwersten Straftaten. Bei fahrlässiger Tötung (z.B. durch einen Verkehrsunfall) sind noch Geldstrafen möglich; bei Totschlag liegt die Strafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Wird er Totschlag unter besonderen Umständen (z.B. heimtückisch oder arglistig) oder aus bestimmten Gründen begangen (z.B. zur Befriedigung des Geschlechtstriebs), so spricht man von Mord, § 211 StGB. In diesen Fällen gibt es keinen Strafrahmen; die Strafe ist ausnahmslos lebenslange Freiheitsstrafe.

Sexualstraftaten

Seit einigen Jahren ist der 13. Abschnitt des StGB überschrieben mit "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung". Die Straftaten in diesem Abschnitt, §§ 174 - 184 StGB, befassen sich - anders als noch vor zwanzig bis dreißig Jahren - nicht mehr mit Verstößen gegen die "allgemeine" Moral (Homosexualität, Ehebruch), sondern stellen nur noch Übergriffe gegen die persönliche Freiheit in der Sexualität oder den Missbrauch von eigner Überlegenheit zu sexuellen Zwecken unter Strafe. Der Strafrahmen ist hoch (bei Vergewaltigung, § 177 StGB, beträgt der Strafrahmen z.B. zwei bis fünfzehn Jahre) und wird von den Gerichten, anders als in vielen anderen Fällen, auch durchaus ausgeschöpft.

Raub und räuberische Erpressung

Raub und räuberische Erpressung unterscheiden sich vom Diebstahl durch den Einsatz von Gewalt. Falls ein Täter dabei eine Waffe einsetzt, liegt die Strafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren.

Computer- und Internetstraftaten

Der Begriff der Computer- beziehungsweise Internetkriminalität ist nicht eindeutig definiert. Allgemein versteht man darunter die Straftaten, die unter Nutzung des Internets oder eines Computers begangen werden. Bei diesen Straftaten handelt es sich um Tatbestände, die neu gefasst werden mussten, weil es diese Sachverhalte in der Vergangenheit nicht gegeben hat und die vorhandenen Straftatbestände nicht ausreichend waren, um diese neue Art der Kriminalität zu beschreiben.

Im StGB umfasst die so genannte Computerkriminalität im Wesentlichen vier Delikte:

Computerbetrug § 263a StGB

Der Computerbetrug unterscheidet sich vom " normalen " Betrug, §263 StGB, dadurch, dass kein Mensch getäuscht wird und sich entsprechend irrt, sondern dass eine Maschine "getäuscht" wird. Diese Täuschung geschieht durch Verwendung von unrichtigen Daten, durch unbefugte Verwendung richtiger Daten oder durch Einflussnahme auf den Programmablauf. Eine Einflussnahme auf den Programmablauf ist eher selten und kommt allenfalls innerhalb von Unternehmen durch unredliche Mitarbeiter vor. Wesentlich häufiger ist die unbefugte Verwendung von Daten beziehungsweise die Verwendung unrichtiger Daten. Dies betrifft zum Beispiel die Fälle einer Anmeldung bei kostenpflichtigen Internetdiensten unter Angabe falscher Personen- und vor allem Kontendaten. Ein weiteres Beispiel ist die Nutzung von Zahlungskarten aller Art (EC-Karten, Kreditkarten) durch einen Nichtberechtigten.

Ausspähen von Daten § 202a StGB

Nachdem viele Firmen, aber auch Privatpersonen immer häufiger wichtige Daten auf Datenträgern (Computerfestplatten, CDs usw.) ablegen, ist ein strafrechtlicher Schutz dieser Daten erforderlich geworden. Der § 202a StGB stellt das Ausspähen solcher Daten durch Unbefugte unter Strafe - allerdings nur, wenn diese Daten besonders gesichert waren, z.B. durch Verschlüsselung oder ein Zugangspasswort.

Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB

Vor allem im Internet werden Verträge (Kauf bei ebay, Anmeldungen zu Internetdiensten) nur noch online abgeschlossen. Das bedeutet, dass der klassische schriftliche Vertrag nicht mehr existiert und hat zu einer ständig wachsenden Zahl von Fällen geführt, in denen Name, Anschrift oder sogar Kontoverbindung Unbeteiligter zu Unrecht benutzt werden. Soweit hier kein wirtschaftlicher Schaden entsteht (dann könnte der Vorfall als Computerbetrug bestraft werden) ist allein schon der Vertragsabschluss unter falschem Namen nach § 269 StGB strafbar.

Datenveränderung, Computersabotage §§ 303a, 303b StGB

Die "klassischen" Fälle der Computerkriminalität betreffen Datenveränderung und Computersabotage.

Datenveränderung ist löschen, unterdrücken, verändern oder unbrauchbar machen fremder Daten, also jeder Eingriff in fremde Daten, welcher deren Nutzen beeinträchtigen könnte.

Ganz ähnliche Eingriffe, aber in einen fremden Gewerbebetrieb, werden von der Vorschrift der Computersabotage unter (dann höhere) Strafe gestellt.

Verstöße gegen das Urhebergesetz

Das Urhebergesetz ist eigentlich zum Schutz geistigen Eigentums jeglicher Art geschaffen worden.

Mit der Möglichkeit, Musik, Filme, Hörbücher oder Programmdateien schnell, einfach und verlustfrei per Computer zu kopieren und über das Internet zu verbreiten (z.B. durch so genannte Tauschbörsen) ist dieses früher eher als exotisch angesehene Gesetz in den Blickpunkt der Justiz gerückt.

Auf Betreiben (und entsprechende Strafanzeigen) der Rechteinhaber, nämlich der Musikindustrie, der Filmstudios oder Verlage, werden diese Verstöße in den letzten Jahren konsequent verfolgt.

Der Strafrahmen reicht bis hin zu einer Freiheitsstrafe, §§ 106, 111a UrhG, allerdings wird es dazu nur bei Wiederholungstätern oder solchen Tätern kommen, die Kopien gewerbsmäßig herstellen und vertreiben.

Folge eines Verfahrens ist aber im Allgemeinen, dass der Anzeigerstatter Kenntnis von der Person des Täters erhält und diesen dann zivilrechtlich auf Schadensersatz verklagen oder Unterlassung verlangen kann. Die Kosten eines solchen Verfahrens können eine eventuelle Strafe um ein Vielfaches übersteigen.

Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (eigentlich "Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln") enthält in den §§ 29 - 38 Vorschriften, durch die der Anbau, Erwerb, Besitz, die Einfuhr von sowie das Handeln mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt werden.

Die Strafrahmen orientieren sich an der Gefährlichkeit der jeweiligen Tat; so ist z.B. das Handeln mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bedroht.