Die Straftat - Vorsatz, Fahrlässigkeit und Versuch

Grundsätzlich wird ein Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gemacht. Im Unterschied zum Vorsatz (also der Absicht, eine bestimmte Tat zu begehen) liegt Fahrlässigkeit dann vor, wenn der Täter durch eine Nachlässigkeit eine Tat begeht, die er bei größerer Sorgfalt hätte vermeiden können.

Fahrlässige Begehung einer Tat wird nur dann bestraft, wenn die Fahrlässigkeit in der jeweiligen Vorschrift ausdrücklich unter Strafe gestellt wird.

Die Strafbarkeit des Versuchs einer Straftat muss ebenfalls ausdrücklich im Gesetz festgehalten sein; allerdings wird bei Verbrechen (Taten die nach dem Gesetz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu ahnden sind) der Versuch grundsätzlich bestraft.

Wer eine Tat gemeinsam mit anderen begeht, kann als Mittäter oder Gehilfe bestraft werden. Während sich die Strafe des Mittäters nicht grundsätzlich von der des anderen Beteiligten unterscheidet, wird der Gehilfe im Allgemeinen milder bestraft.

Als Mittäter wird angesehen, wer einen nicht unwichtigen Teil der Tat selbst begeht (Beispiel: A bricht das Auto auf, B fährt es weg), Gehilfe ist derjenige, der zwar die Tat durch sein Handeln ermöglicht, aber auf die Tatausführung selbst keinen Einfluss hat.

Die Strafe des Anstifters unterscheidet sich nicht von der des eigentlichen Täters.

Nur derjenige darf bestraft werden, der in der Lage ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handelt. Diese Fähigkeit kann zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben, § 20 StGB, oder auch eingeschränkt gewesen sein, § 21 StGB.

Bei eingeschränkter Schuldfähigkeit kann die Strafe gemildert werden - das geschieht in der Praxis auch regelmäßig. Ein schuldunfähiger Täter ist freizusprechen oder - falls dies bereits bekannt ist - von der Staatsanwaltschaft nicht anzuklagen.

Allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob nicht vom Täter eine Gefahr weitere erheblicher Straftaten ausgeht. Falls das (in der Regel unter Hinzuziehung eines entsprechenden Sachverständigen) zu bejahen ist, muss der Täter in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, §§ 63, 64 StGB.

Strafanzeige und Strafantrag werden von Laien oft nicht unterschieden, stellen aber unterschiedlich Rechtsinstitute dar.

Strafanzeige kann jedermann erstatten; sie ist die Mitteilung an die Behörde, dass eine Straftat begangen worden ist.

Mit dem Strafantrag drückt der Geschädigte einer Straftat seinen Wunsch aus, dass die Straftat auch verfolgt erden soll. Es gibt einige Vorschriften - vor allem im Bereich der geringen Kriminalität im persönlichen Bereich (z.B. Beleidigung, Körperverletzung) - welchen nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden. Die Antragsfrist beträgt im Allgemeinen drei Monate.