Ladung zum Gerichtstermin

Für einen Angeklagten kann die Ladung zum Gerichtstermin eigentlich nicht überraschend kommen, denn ihm wird zuvor vom Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt. Ist das geschehen, muss er sich darauf einstellen, dass demnächst eine Gerichtsverhandlung gegen ihn stattfinden wird.

Grundsätzlich ist der Angeklagte zum Erscheinen verpflichtet - dies kann vom Gericht auch durch polizeiliche Vorführung oder sogar einen Haftbefehl erzwungen werden.

In einer großen Anzahl von Fällen (in denen eine Strafe von mehr als 360 Tagessätzen nicht in Betracht kommt) besteht auch die Möglichkeit, gegen den nicht erschienenen Angeklagten einen Strafbefehl zu erlassen. Das ist ein schriftlich formulierter Strafausspruch, welcher dem Angeklagten dann zugestellt wird. Sofern dieser anschließend nicht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch einlegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann wie ein Urteil vollstreckt werden. Eine Aufhebung eines solchen rechtskräftigen Strafbefehls ist nur in besonderen Ausnahmefällen noch möglich.

Der Zeuge ist von der Ladung zum Hauptverhandlungstermin oft überrascht - gelegentlich wissen Zeugen, nicht zuletzt wegen der oft langen Verfahrensdauer, überhaupt nicht mehr, zu welcher Sache sie aussagen sollen. Auch dann ist aber Erscheinen Pflicht und ein Verstoß dagegen mit Sanktionen bedroht. Dabei kommen Ordnungsgeld und auch eine Vorführung durch die Polizei zum nächsten Termin in Betracht.

Über das Ordnungsgeld als "Ungehorsamsstrafe" hinaus können dem nicht erschienenen Zeugen auch die Kosten auferlegt werden, die entstanden sind, weil er nicht gekommen ist. Falls wegen des Ausbleiben eines wichtigen Zeugens ein neuer Termin anberaumt werden muss, zu dem unter Umständen zahlreiche andere Zeugen erneut anreisen müssen, können diese Kosten eine ganz erhebliche Höhe erreichen. Falls also ein Zeuge aus einem wirklich wichtigen Grund (z.B. schwerer Krankheit) verhindert ist, sollte er sich unter allen Umständen mit dem Gericht in Verbindung setzen und die Sache abklären.

Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht umfassend und wahrheitsgemäß auszusagen, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Sie werden darüber vor Beginn ihrer Vernehmung belehrt. Falsche Angaben sind auch dann strafbar, wenn sie fahrlässig falsch gemacht werden; wird ein Zeuge auf seine Aussage vereidigt - was heutzutage selten geworden ist - beträgt bereits die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr.

Zeugen müssen damit rechnen, vom Gericht, vom Staatsanwalt und besonders vom Verteidiger des Angeklagten eindringlich befragt zu werden; insbesondere dann, wenn ihre Angaben im Widerspruch zu sonstigen Aussagen oder den Angaben des Angeklagten stehen. Gerade in solchen Situationen empfiehlt es sich, das Gedächtnis besonders anzustrengen und nur das auszusagen, was man guten Gewissens vertreten kann. Dem Gericht ist durchaus bekannt, dass das Erinnerungsvermögen im Laufe der Zeit nachlassen kann. Falls ein Zeuge trotz ernsthaften Bemühens keine ausreichende Erinnerung mehr hat, wird ihm das niemand verübeln, wenn er das auch deutlich macht.