Rechtsanwalt Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, max@mustermann.de
Die Rechte des Untersuchungsgefangenen
Während ein Strafgefangener erhebliche Einschränkungen (neben der Freiheitsentziehung) hinnehmen muss - er ist z.B. zur Arbeit und zum Tragen von Anstaltskleidung verpflichtet - soll die Untersuchungshaft nur dem Zweck dienen, das kommende Gerichtsverfahren zu sichern. Daher sind die Einschränkungen für Untersuchungsgefangene geringer, allerdings muss auf die Organisation der Justizvollzugsanstalt Rücksicht genommen werden. Daher ist beispielsweise die Zahl und die Zeit der Besuche beschränkt; auch die sonstigen Rechte (Tragen eigener Kleidung, eigenes Fernsehgerät und ähnliches) sind aus rein praktischen Gründen meistens eingeschränkt. Weiter werden ein- und ausgehende Briefe vom Richter kontrolliert.
Grundsätzlich benötigen Besucher eine schriftliche Besuchserlaubnis des zuständigen Haftrichters. In sehr vielen Fällen wird die Entscheidung über Besuche und die Briefkontrolle (mit Zustimmung des Beschuldigten) der Staatsanwaltschaft übertragen.
Informationen über Besuchszeiten und -modalitäten können telefonisch bei der jeweiligen Justizvollzugsanstalt erfragt werden.
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