Die strafrechtlichen Folgen der festgestellten Tat

Der Gesetzgeber lässt in sehr vielen Fällen dem Gericht einen weiten Spielraum zur Ermittlung der "richtigen" Sanktion.

Beim Diebstahl beispielsweise beträgt der Strafrahmen "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe", § 242 StGB. Manchmal ist auch eine Grenze festgelegt, die nicht unterschritten werden darf (Mindeststrafe). So wird z.B. Raub, § 249 StGB, mit einer Freiheitsstrafe "nicht unter einem Jahr" bestraft.

Geldstrafe

Die Geldstrafe, §§ 40 - 43 StGB, ist eine relative milde Sanktion. Sie wird in so genannten Tagessätzen (TS) verhängt, wobei die Höhe eines Tagessatzes zwischen 1 Euro und 5.000 Euro schwanken kann und dem Betrag entsprechen soll, den der Verurteilte durchschnittlich an einem Tag verdient.

Bei einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro pro Monat beträgt der Tagessatz also 100 Euro. Die Zahl der Tagessätze wird allein nach dem Verschulden bemessen. So soll erreicht werden, dass gleiches Verschulden auch zu gleicher, das heißt vergleichbar fühlbarer, Strafe führt. Bei vielen Gerichten wird z.B. die folgenlose Trunkenheitsfahrt (also eine Fahrt unter Alkohol ohne Unfall oder sonstige Folgen) eines bislang unbestraften Autofahrers, § 316 StGB, mit 30 Tagessätzen geahndet. Der Harz IV-Empfänger mit 345 Euro im Monat wird dann zu 30 TS à 11 Euro (= 330 Euro) verurteilt, der Vorstandsvorsitzende einer Bank mit 150.000 Euro Monatseinkommen zu 30 TS à 5.000 Euro (= 150.000 Euro).

Wird die Geldstrafe vom Verurteilten nicht gezahlt, so muss die Zahl der Tagessätze als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden. Im obigen Beispiel sitzen dann der Harz IV-Empfänger und der Vorstandsvorsitzende 30 Tage Haft in einer Justizvollzugsanstalt ab.

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe, §§ 38, 39 StGB, ist sicherlich die bekannteste, wenn auch nicht die am häufigsten verhängte Strafe. Sie beträgt mindestens einen Monat und maximal fünfzehn Jahre.

Für besonders schwere Straftaten ist auch lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen, z.B. für Mord § 211 StGB.

Bei Ersttätern wird immer geprüft, ob nicht eine Aussetzung der Strafe zu Bewährung ausreicht, um den Strafzweck zu erreichen, § 56 StGB. Das ist aber nur möglich, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt. Falls das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzt, muss es die Dauer der Bewährungszeit (2 - 5 Jahre) festlegen und dem Verurteilten bestimmte Auflagen machen - immer straffreie Führung und häufig die Zahlung einer Geldbuße - und die Einhaltung der Auflagen überwachen. Falls der Verurteilte gegen die Auflagen verstößt, wird die Bewährung widerrufen. Dann muss er die Strafe verbüßen.

Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist eine besondere Form der Freiheitsstrafe, aber bei weitem nicht die einzige Sanktion im Jugendstrafrecht. Zu Einzelheiten des Jugendstrafrechts vergleiche die Ausführungen zum Jugendstrafrecht.

Nebenfolgen

Neben der Strafe selbst können auch weitere Maßnahmen im Urteil angeordnet werden. Allgemein bekannt ist die Einziehung des Tatwerkzeugs und gegebenenfalls auch des bei der Tat erlangten Gutes.

Daneben werden aber auch sonstige Vorteile aus der Tat eingezogen (so genannte Vermögensabschöpfung, §§ 73 - 76a StGB.

Nicht nur bei Verkehrsdelikten, sondern bei allen Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind, kann nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Verjährung

Die Verfolgung einer Tat und auch die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe können nicht unbegrenzt lange betrieben werden sondern unterliegen den Vorschriften über die Verjährung, §§ 78 - 79b StGB.

Die Verjährungsfristen liegen zwischen 3 und 30 Jahren, je nach der Strafandrohung der begangenen Tat.

Mord verjährt nicht.