Einleitung eines Strafverfahrens und Ermittlungshandlungen

Ein Verfahren kommt in Gang, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer Straftat erhalten. Das kann ohne den Anstoß von außen geschehen (Polizei bemerkt die Spuren eines Einbruchs) oder dadurch, dass eine Strafanzeige erstattet wird. Die Strafanzeige kann bei Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erstattet werden. Viele Polizeidienststellen geben jetzt auch die Möglichkeit, Anzeigen online über ihre Internetpräsenz zu erstatten.

Anonyme Anzeigen werden mit großer Vorsicht behandelt und nur beachtet, wenn nachprüfbare Hinweise auf erhebliche Straftaten vorgebracht werden. Allgemeine Verdächtigungen dürfen nicht zu Ermittlungen führen.

Es ist im Allgemeinen nicht möglich, als Anzeigender oder Zeuge anonym zu bleiben. Während des Ermittlungsverfahrens ist es zwar noch möglich, Angaben vertraulich zu behandeln, spätestens in einer gerichtlichen Hauptverhandlung muss ein Zeuge aber namentlich benannt werden.

Das Gesetz verlangt von der Staatanwaltschaft, den Sachverhalt zu erforschen, wenn sie Kenntnis vom Verdacht einer Straftat hat, § 160 StPO. Dabei hat sie nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu erforschen.

Der Staatsanwalt bedient sich dabei zahlreicher Ermittlungshelfer, in erster Linie der Polizei. Diese ist verpflichtet, den entsprechenden Anweisungen zu folgen; auch andere Behörden sind der Staatsanwaltschaft zur Auskunft verpflichtet. Daneben werden in vielen Fällen auch Sachverständige eingeschaltet, welche Untersuchungen vornehmen oder auch nur die notwendige Sachkunde vermitteln.