Die Ermittlungsbehörden - Staatsanwaltschaft und Polizei

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist Ermittlungsbehörde in erster Linie die Staatsanwaltschaft, § 160 StPO. Sie hat alle Straftaten, von denen sie Kenntnis erhält, aufzuklären um entscheiden zu können, ob die Sache dem Gericht zur Entscheidung über einer Bestrafung vorzulegen ist. Dabei kann sie sich anderer Behörden (z.B. der Polizei) und sonstiger Helfer (z.B. Sachverständiger) bedienen.

Auch die Polizei hat den Auftrag, Straftaten zu erforschen und erste Anordnungen zu treffen. Allerdings soll sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft unterrichten, § 163 StPO. Die Polizei unterhält örtliche Dienststellen, in denen die (üblicherweise uniformierten) Beamten der Schutzpolizei und die nicht Uniform tragenden Beamten der Kriminalpolizei Dienst tun. Für die Aufklärung von Straftaten ist in erster Linie die Kriminalpolizei zuständig (Ausnahme: Verkehrsstraftaten). Vor allem große Polizeibehörden unterhalten verschiedene Fachkommissariate in denen teilweise hoch spezialisierte Beamte arbeiten.

Die Staatsanwaltschaften sind selbstständige Behörden, welche örtlich einem Landgericht zugeordnet sind. Die Staatsanwaltschaften sind meistens in Abteilungen organisiert, in denen neben zahlreichen Hilfskräften Staatsanwälte als Dezernenten für einen bestimmten Aufgabenbereich zuständig sind.
Der Staatsanwalt muss ein so genannter Volljurist mit beiden Staatsexamen sein und hat damit die gleiche Ausbildung, wie sie für Richter und Rechtsanwälte notwendig ist.