Die Strafgerichte

Das Gericht kann nur tätig werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift einreicht beziehungsweise während des Ermittlungsverfahrens Anträge stellt.

Von absoluten Ausnahmefällen einmal abgesehen (Hochverrat, terroristische Straftaten) wird mit einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage ein Spruchkörper des Amtsgerichts oder des Landgerichts befasst.

Bei einem Amtsgericht gibt es

den Strafrichter - ein Berufsrichter, welcher allein entscheidet.
das Schöffengericht - ein Gericht besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen).

Alle Laienrichter werden aus einer von der Gemeinde erstellten Liste geeigneter Bürgen per Los für die Dauer von zwei Jahren ermittelt.

Das Landgericht kennt

die kleine Strafkammer mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern
die große Strafkammer, besetzt mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern.

Die kleine Strafkammer ist ein Gericht, welches nur Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts verhandelt (vergleiche dazu unten das Kapitel "Rechtsmittel"), bei den übrigen genannten Gerichten werden Verfahren in erster Instanz verhandelt.

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ergibt sich prinzipiell aus dem Ort der Tat. Dort, wo also ein Vergehen oder ein Verbrechen verübt wurde, wird darüber auch vor Gericht verhandelt.

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Straftat und der Höhe der zu erwartenden Strafe:

Die große Strafkammer beim Landgericht ist zuständig für besonders schwere Straftaten (Katalog in § 74 GVG) und immer dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren zu erwarten ist. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft bei besonders umfangreichen oder sonst bedeutsamen Verfahren Anklage bei der großen Strafkammer erheben.

Für alle übrigen Verfahren ist das Amtsgericht zuständig:

  • das Schöffengericht, wenn eine Strafe von mehr als 2 Jahren zu erwarten oder die Tat als Verbrechen gekennzeichnet ist,
  • der Strafrichter (Einzelrichter) in allen übrigen Fällen.

Von besonderer Bedeutung ist das Institut des "gesetzlichen Richters". Das bedeutet, dass schon vor Beginn eines Verfahrens feststehen muss, welcher Richter beziehungsweise, welcher Spruchkörper des Gerichts für welche Verfahren zuständig ist. Damit wird jegliche Manipulationsmöglichkeit ausgeschlossen; es ist also nicht möglich, bestimmte Verfahren einem besonders milden oder auch besonders strengen Richter zuzuweisen.

Praktisch wird dies durch ausgefeilte Geschäftspläne erreicht, welche für das Geschäftsjahr im Voraus vom Präsidium des jeweiligen Gerichts aufgestellt werden und unbedingt einzuhalten sind.
Jeder Verstoß dagegen führt dazu, dass das Urteil in der Revision aufgehoben wird.
Richter kann nur ein Volljurist (mit beiden juristischen Staatsexamen) sein.