Die Strafvollstreckung

Mit Ausnahme der Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde. Wenn ein Urteil rechtskräftig geworden ist, gibt das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der Strafvollstreckung zurück.

Falls eine Geldstrafe verhängt worden ist, wird bei der Staatsanwaltschaft die Gesamthöhe berechnet und dem Verurteilten eine Rechnung zugestellt, die auch die angefallenen und von ihm zu tragenden Kosten enthält.

Sofern der Verurteilte die Rechnung nicht sofort bezahlen kann, kann ihm auf Antrag Ratenzahlung bewilligt werden. Entsprechende Anträge werden von der Staatsanwaltschaft auf Wunsch übersandt; in vielen Fällen sind sie bei den Landesjustizverwaltungen auch online abzurufen. Die festgesetzten Raten orientieren sich an den finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten. Sie sollen als Strafe aber eine fühlbare Höhe erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Vollstreckung in absehbarer Zeit abgewickelt werden muss. Dabei spielen die Vorschriften der Vollstreckungsverjährung (fünf oder 10 Jahre) eine entscheidende Rolle.

Es gibt auch die Möglichkeit, eine Stelle von Ratenzahlungen so genannte "freie Arbeit" abzuleisten. Informationen dazu sind ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft erhältlich.

Falls eine Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt werden kann, wird die so genannte Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Das bedeutet, dass die vom Gericht verhängte Anzahl von Tagessätzen in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt werden muss. In diesem Fall stellt die Staatsanwaltschaft eine Ladung zum Strafantritt zu. Falls der Verurteilte dieser Ladung nicht nachkommt, kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl erlassen.

Ist einer Freiheitsstrafe verhängt worden, so lädt die Staatsanwaltschaft den Verurteilten zum Strafantritt. Auch in diesem Fall wird sie bei Nichtbefolgen der Ladung einen Haftbefehl erlassen.
Bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wird nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe von Amts wegen geprüft, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese Entscheidung treffen besondere Kammern des Landgerichts nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, der Justizvollzugsanstalt und des Gefangenen.

Bei Verurteilten, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, ist die Strafaussetzung des letzten Drittels der Strafe allgemein üblich geworden, sofern nicht besondere Gründe - z. B. Fehlverhalten während des Strafvollzuges - dem entgegenstehen.